Hockeyplatz

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des Förderverein Jugendprojekt Hockeyplatz Hochemmingen

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1
Der Verein führt den Namen:
Förderverein Jugendprojekt Hockeyplatz Hochemmingen
1.2
Er hat seinen Sitz in Bad Dürrheim Stadtbezirk(Ortsteil) Hochemmingen.
1.3
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nummer – VR eingetragen.
1.4
Zweck des Vereins ist
die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch Vermittlung sozialer Kompetenz, indem die sich aus der Benutzung des Hockeyplatzes Hochemmingen ergebenden Rechte und Pflichten erarbeitet, erlernt und ausgeübt werden.
1.5
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • den Erhalt, den Aufbau und der Erweiterung des Jugendprojekts Hockeyplatz Hochemmingen
  • die Durchführung von Übungseinheiten und Sicherheitstraining von Jugendgruppenarbeit, auch unter sachkundiger Anleitung
  • die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung der Vereinsarbeit dienen.
§ 2
Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
2.1
Der Verein Förderverein Jugendprojekt Hockeyplatz Hochemmingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Hochemmingen; die zu gleichen Teilen das Vermögen an die in Hochemmingen ansässigen Vereine zur Förderung der Jugendarbeit weiterleitet.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
3.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
3.2
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch freiwilligen AUstritt;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.
Zu §4.1 c) und §4.1.d):
 
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach schriftlicher Anhörung des Auszuschließenden. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu machen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt bestehen.
4.2
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
§ 5
Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
5.1
Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
5.2
Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe des Vereins
6.1
Die Organe des Vereins sind
  • der Vorstand;
  • der Beirat;
  • der Jugendbeirat;
  • die Mitgliederversammlung;
  • zwei Kassenpruefer;
6.2
Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§ 7
Der Vorstand
7.1
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
7.2
Vereinsintern vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
§ 8
Die Zuständigkeit des Vorstands
8.1
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8.2
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
§ 9
Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder
9.1
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands und des Beirats im Amt
9.2
Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen; wahlberechtigt sind Vereinsmitglieder ab einem Alter von 14 Jahren. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
9.3
Der Jugendbeirat hat eine Sonderstellung. Er wird jeweils nur für ein Jahr gewählt, wählbar von allen Jugendlichen ab dem 8. Lebensjahr.
9.4
Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstands
10.1
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind.
10.2
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11
Der Beirat
11.1
Der Beirat besteht aus 2 Mitgliedern.
Der Jugendbeirat besteht aus 4 Jugendlichen .
11.2
Beide haben die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Jugendbeirat trägt die Interessen der Jugendlichen in den Vorstand und hat beratende Funktion.
§ 12
Mitgliederversammlung
12.1
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
12.2
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen.
12.3
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organsmitglieder; Wahl der Beiräte;
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden;
  • Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung;
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
12.4
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
12.5
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
12.6
Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
13.1
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
13.2
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 14
Kassenprüfer
14.1
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer. Das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen
§ 15
Auflösung des Vereins
15.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4. Juli 2007 errichtet.
Satzung des Förderverein
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